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SATZUNG

PRÄAMBEL

Wirtschaftliches Handeln ist menschliches Handeln. Es dient der Deckung der Grundbedürfnisse des Menschen und fördert darüber hinaus die volle Entfaltung der menschlichen Potentiale. Leben erhalten und verbessern ist eine gemeinschaftliche Aufgabe und geschieht im Dialog aller gesellschaftlichen Gruppen. Diesem Dialog sind wir verpflichtet. Wir fördern globale Zusammenarbeit, Programme zur Überwindung der Armut und der internationalen Zusammenarbeit sowie einer nachhaltigen Entwicklung. Ordnungspolitisch fördern wir europäische Perspektiven sowie eine weltweite Ökosoziale Marktwirtschaft. Dabei ermöglichen wir unseren Mitgliedern, an einem weltweit ökonomischen Netzwerk teilzuhaben. Wirtschaft: Das sind wir alle.

Die in dieser Satzung auf Personen bezogenen grammatikalischen Formen, bei denen nur eine Form verwendet worden ist, ist diese sowohl als Femininum und auch als Maskulinum zu verstehen.

Artikel 1. Allgemeines

1.1     Der Verband führt den Namen BWA - Bundesverband für Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft Global Economic Network e.V.

1.2     Sitz des Verbands ist Berlin.

1.3     Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Berlin Charlottenburg unter der Nummer 22935 Nz eingetragen.

1.4     Der Verband ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.

Artikel 2. Ziele und Zweck des Verbandes

Der Verband verfolgt nachstehende Ziele:

2.1     Förderung einer nachhaltigen regionalen, nationalen und internationalen Wirtschaftsentwicklung.

2.2     Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unter Einbeziehung nationaler und internationaler politischer Flankierung und durch Förderung der Geschäftspolitik seiner Mitglieder nach ethischen Grundsätzen.

2.3     Förderung des Außenhandels im Im- und Export, Investitionen und sonstiger Außenwirtschaftsaktivitäten der Mitglieder.

2.4     Förderung von Grundsätzen einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen sowie staatlichen Institutionen und Gebietskörperschaften.

2.5     Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verbesserung der Unternehmenskultur in den Mitgliedsunternehmen dienen.

2.6     Förderung von Maßnahmen, die den Erhalt von natürlichen Grundlagen dienen unter Einbezug von Innovationen zur Einsparung von Ressourcen und zur Entlastung der Umwelt.

2.7     Förderung von Maßnahmen, die zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen.

2.8     Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Hochschulen, und Universitäten.

2.9     Förderung eines positiven Bildes von Unternehmern und Führungskräften der Mitgliedsfirmen des BWA in der Öffentlichkeit.

2.10   Förderung von gemeinnützigen, sozialen und umweltorientierter Projekten auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

Artikel 3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

3.1     Schaffung von Voraussetzungen zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Verbandsgrundlagen unter primärer Einbeziehung der Senatoren des Verbandes.

3.2     Information und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Behörden

3.3     Information und Beratung der Mitglieder und Erfahrungsaustausch durch geförderte und geleitete Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander.

3.4     Schaffung von Berater- und Expertennetzwerken und Kooperationen.

3.5     Schaffung von organisatorischen Voraussetzungen bei der Umsetzung der Verbandsziele durch direkte Kommunikationslinien zwischen dem BWA und seinen Mitgliedern.

3.6     Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitskreise und gesellschaftliche Veranstaltungen, Fachkommissionen

3.7     Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmern, Führungskräften und Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland

3.8     Organisation von außenwirtschaftlichen Delegationsreisen, Reisen zu Kongressen und Messen im In- und Ausland sowie Messebeteiligungen

3.9     Zusammenarbeit mit Verbänden ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland

3.10   Verleihung und Stiftung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen

3.11   Gründung von oder Beteiligung an Firmen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Verbandsziele

3.12   Spenden an gemeinnützige Organisationen

3.13   Der BWA bekennt sich zu den Zielen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der World Trade Point Federation. Er kann - allein oder zusammen mit anderen Verbänden oder Institutionen - als Träger eines oder mehrerer Trade Points fungieren.

3.14   Mitwirkung bei der Bildung von Verbänden gleicher Zielsetzung in anderen Ländern. Der BWA kann diesen Verbänden das Recht einräumen, das Logo des BWA und sein Informationsmaterial sowie in dem jeweiligen Land die Bezeichnung „Global Economic Network“ zu nutzen.

3.15   Forderung an die Mitglieder zur Umsetzung der Verbandsgrundsätze im eigenen Unternehmen.

3.16   Benennung eines exklusiven Ansprechpartners für die Mitglieder zur Stärkung der Umsetzung der Verbandsziele durch den Vorstand.

Artikel 4. Mitgliedschaften

4.1     Allgemeine Mitgliedschaften
Mitglied können juristische Personen werden, die sich zu den Verbandszielen bekennen und bereit sind, diese durch ihre Mitarbeit zu fördern. Weiterhin kann jeder Unternehmer Mitglied werden, der sich zu den Verbandszielen bekennt, diese durch seine Mitgliedschaft fördert und als selbständiger Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Führungskraft von Unternehmen oder in einem beratenden Beruf tätig ist, die Dienstleistungen und Einrichtungen des Verbandes persönlich und für sein Unternehmen in Anspruch nehmen will.
Die Beitragsverpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem von dem Mitglied vertretenen Unternehmen. Scheidet die Person, die das Unternehmen im BWA vertreten hat, aus dem Mitgliedsunternehmen aus, bleibt die Mitgliedschaft im Verband unberührt. Das Unternehmen kann einen Nachfolger bestimmen.

4.2     Verbände - Mitgliedschaften
Folgende Verbände und Vereine können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie sich zu den Verbandszielen bekennen und bereit sind, diese durch aktive Mitarbeit ihrer Vertretungsorgane zu fördern:

• Verbände von Führungskräften der Wirtschaft

• Verbände Freier Berufe

• Fachverbände, Arbeitgeber- und sonstige Interessenverbände der gewerblichen Wirtschaft

• Vereine, welche die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit bestimmten Ländern zum Ziel haben.

• Karitative Verbände und Stiftungen

4.3     Persönliche Mitgliedschaften
Weiterhin können Studenten, politische Mandatsträger und Repräsentanten aus Politik. Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, welche die Verbandsziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und am Verbandsleben teilhaben möchten, Mitglieder werden.

4.4     Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Verbandsziele durch Beiträge und Spenden fördern und die vereinbarten Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen möchte.

4.5     Körperschaftsmitglieder
Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglied des Verbandes sein und durch einen Repräsentanten vertreten werden.

4.6     Ehrenmitglieder
Der Vorstand des Verbandes kann Repräsentanten von Gebietskörperschaften (Bürgermeister. Landräte, u.a.), Repräsentanten ausländischer Staaten (Berufsdiplomaten) sowie weitere herausragende Personen des öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit den Zielen des Verbandes erklärt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Artikel 7.2 letzter Satz dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

Artikel 5. Aufnahme, Dauer der Mitgliedschaft, Ausschluss

5.1     Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Bundesverband.
Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft nach dieser Satzung bedarf der Befürwortung durch zwei BWA-Mitglieder, die eine Mindestmitgliedschatsdauer von zwei Jahren aufweisen können. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

5.2     Eine Mitgliedschaft nach dieser Satzung dauert mindestens zwei Jahre.

5.3     Nach Ablauf verlängert sie sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich der Austritt erklärt wird.

5.4     Mitglieder nach 4.3 dieser Satzung können ihren Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende jederzeit schriftlich erklären. Ehrenmitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären.

5.5     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Aufhebung, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.

5.6     Der Vorstand ist gehalten, Maßnahmen zu ergreifen um den pünktlichen Erhalt der Mitgliedsbeiträge zu sichern. Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnverfahren mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die Aufhebung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.7     Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Verbandsfrieden stört oder den Zielen des Verbandes grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Verbandsämter.

5.8     Eine einseitige Aufhebung nach 5.6 oder ein Ausschluss nach 5.7 lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.

Artikel 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1     Alle Mitglieder sind berechtigt, die Serviceleistungen und Einrichtungen des Verbandes für die jeweilige Mitglieds- und Beitragsgruppe in Anspruch zu nehmen. Die Serviceleistungen für Verbände und Fördermitglieder werden individuell vereinbart.

6.2     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsführung für die jeweilige Mitglieds- und Leistungsgruppe. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche Beitragsumlage beschließen, welche den Mitgliedern gegenüber schriftlich zu begründen ist. Die Höhe der Beiträge für Mitgliedsverbände und Fördermitglieder wird individuell vereinbart.

6.3     Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Beitragsrückstand mehr als     drei Monate beträgt.

Artikel 7. Organe, Verantwortlichkeiten und Gliederung des Verbandes

Organe des Verbandes auf Bundesebene sind die Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, der Vorstand, der Bundesgeschäftsführer und der Senat.

7.1     Bundesversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Stimmberechtigte Teilnehmer sind die Delegierten der Bundesversammlung. Die ordentliche Bundesversammlung findet jeweils im zweiten Halbjahr statt. Die Delegierten der Bundesversammlung werden in den jeweiligen Landesverbänden und der Senatsversammlung gewählt und zwar im Verhältnis von zehn Mitgliedern zu einem Delegierten, s. dazu auch Artikel 8.2. Dieser Wahlvorgang muss bis zum 30.06 des jeweiligen Jahres abgeschlossen sein. Zu den Delegiertenwahlen wird durch den Vorstand eingeladen. Er kann aber auch diese Aufgabe an den Landesgeschäftsführer übertragen. Die Delegiertenwahl erfolgt nach der Delegiertenwahlordnung. Die Mitglieder entsprechend § 4.1 bis 4.5 sind entsprechenden Landesverbänden oder Wirtschaftsclubs nach dem territorialen Prinzip zuzuordnen.
Die Senatoren wählen ihre Delegierten in der Senatsversammlung.

 

Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesendet sein. Maßgebend ist der Aufgabezeitpunkt bei der Post. Zulässig ist ebenfalls die Einladung per E-Mail, durch Veröffentlichung in einem Verbandsorgan des BWA oder auf seiner Internetplattform.
Die Bundesversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden. Die Versammlungsleitung wird vom Präsidenten und dem Vorstandsvorsitzenden gemeinsam und einvernehmlich festgelegt.

7.1.1  Die Bundesversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies:

• Satzungsänderungen

• Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes

• Wahl des Präsidiums

• Wahl des Vorstandes

• Wahl zweier Rechnungsprüfer

• Auflösung des Verbandes

7.1.2  Beschlüsse der Bundesversammlung werden durch die Mehrheit der gültig abgegebenen Delegiertenstimmen entschieden. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jeder Delegierte hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Delegiertenstimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von 3/4 der abgegebenen Delegiertenstimmen. Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7.1.3  Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, das Präsidium, der Vorstand oder ein Drittel der Delegierten der vorangegangenen Bundesversammlung unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt.

7.2     Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten. Das Präsidium ist für die Verbandsziele gemäß Artikel 2 dieser Satzung verantwortlich und repräsentiert den Verband in der Öffentlichkeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist für eine zweite Amtsperiode zulässig. Das Präsidium hat das Recht, zwischen zwei Bundesversammlungen neue Präsidiumsmitglieder in Abstimmung mit dem Vorstand zu kooptieren. Die Berufung des neuen Präsidiumsmitgliedes ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder des Präsidiums und explizit der Präsident können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern die Zahl der Kandidaten die zu besetzenden Positionen nicht übersteigt und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Der am Ende einer Amtsperiode ausscheidende Präsident kann durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten sind berechtigt an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Ausscheidende sonstige Präsidiumsmitglieder können durch die Bundesversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Die Präsidiumsmitglieder führen ihre Funktion ehrenamtlich aus.

7.3     Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verband gemeinsam vertreten. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessen sein. Eine zusätzliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für Mitgliedsverbände oder Untergliederungen des Verbandes ist zulässig. Die Amtszeit der von der Bundesversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat das Recht, zwischen zwei Bundesversammlungen neue Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Präsidium zu kooptieren. Die Berufung des neuen Vorstandsmitgliedes ist beim Vereinsregister anzumelden. Sie ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Der Vorstand berät das Präsidium und ist für die Umsetzung der Verbandsziele gemäß Artikel 3. dieser Satzung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), dem Präsidium, dem Senat oder anderen Gremien des Verbandes zugeordnet sind.

7.4     Geschäftsordnung zur Zusammenarbeit Präsidium und Vorstand
In einer getrennten Vereinbarung stimmen das Präsidium und der Vorstand die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit miteinander ab. Im Zuge von Veränderungen oder Wachstum ist diese Vereinbarung jeweils anzupassen. Die Anpassungen werden in gemeinsamer Abstimmung des Präsidiums und Vorstandes getroffen.

7.5     Bundesgeschäftsführer
Der Vorstand kann zur Leitung der Bundesgeschäftsstelle, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes einen Bundesgeschäftsführer berufen. Der Vorstand gibt dem Bundesgeschäftsführer eine Geschäftsordnung. Der Bundesgeschäftsführer kann gemäß § 30 BGB zur besonderen Vertretung des Verbandes vom Vorstand bestellt werden.

7.6     Senat
Dem Senat gehören Unternehmerpersönlichkeiten, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unternehmen an, die Mitglied des Verbandes sind und deren Unternehmen eine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bedeutung auf Landes- und Bundesebene haben. Der Senat ist insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Präsidium für die Aufgaben gemäß Artikel 2. und 3. dieser Satzung zuständig. Der Senat wird organisatorisch von dem Vorstand des Verbandes geleitet, der für die Betreuung der Mitglieder dieses Gremiums zuständig ist und zu seiner Unterstützung einen Generalsekretär und/oder einen Geschäftsführer ernennen kann. Das Präsidium gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Satzung kann Mitglieder des Senats, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Verbandsziele verdient gemacht haben, durch die Verleihung des Titels „Senator h.c.“ ehren. Bei den Vorschlägen zur Neubesetzung oder für die Turnusmäßigen Neuwahlen des Präsidiums sollen möglichst verdiente Mitglieder des Senats besonders berücksichtigt werden.

7.7     Senatsversammlung
Die Senatsversammlung ist die organisatorische Plattform für die Senatsmitglieder (Senatoren). Sie wird mindestens alle zwei Jahre im Wechsel zur Bundesversammlung einberufen. In der Senatsversammlung werden auch die Delegierten aus dem Kreis der Senatoren für die nachfolgende Bundesversammlung gewählt.
Die Senatsversammlung dient dem Verband als Denktank, wobei hier Vorschläge zur Änderungen bzw. Weiterentwicklungen der Artikel 2 und 3 dieser Satzung an das Präsidium bzw. dem Vorstand gegeben werden.

Artikel 8. Landesverbände

8.1     Der Verband gliedert sich in rechtlich unselbständige Landesverbände. Der Landesverband gliedert sich in rechtlich unselbständige regionale / lokale Verbände, welche die Bezeichnung „Wirtschaftsclub“ führen.

8.2     Das höchste Gremium des Landesverbandes ist die Landesversammlung. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Wirtschaftsclubs. Die Landesversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden und wird vom Präsidenten des Landesverbandes geleitet. Die Landesverbände wählen ihre Delegierten der Bundesversammlung. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Die Vorschläge für die Delegierten erfolgen durch die Wirtschaftsclubs entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder. Pro 10 Mitglieder wird ein Delegierter nach mathematischer Auf- und Abrundung gewählt (s. dazu auch Artikel 7.1).

8.3     Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte den Landesvorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten dem Landesgeschäftsführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig. Der Landesvorstand ist für die Verbandsziele dieser Satzung, gemäß Artikel 2. dieser Satzung, auf Landesebene verantwortlich. Er ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

8.4     Der Landesverband wird organisatorisch durch einen Landesgeschäftsführer geleitet, dessen Berufung und Abberufung durch den Vorstand erfolgt. In Abstimmung mit dem amtierenden Landesgeschäftsführer und dem Vorstand kann die Landesgeschäftsführung erweitert werden. Für einen solchen Fall muss eine Aufgabenteilung und Zuordnung erfolgen. Die Landesgeschäftsführer sind für die Umsetzung der Verbandsziele gemäß Artikel 3. dieser Satzung auf Landesebene verantwortlich. Vor Abberufung eines Landesgeschäftsführers ist der Präsident des Landesverbandes anzuhören.

Artikel 9. Internationale Wirtschaftsclubs

9.1     Die Internationalen Wirtschaftsclubs orientieren sich an den Grenzen der politischen Kreise und kreisfreien Städte. Der Bezeichnung „Wirtschaftsclub“ ist der jeweilige Name der Stadt bzw. des Kreises hinzuzufügen. Mit Zustimmung des Vorstands können mehrere politische Kreise zu einem Wirtschaftsclub zusammengefasst oder ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt in weitere Wirtschaftsclubs untergliedert werden.

9.2     Das höchste Gremium des Wirtschaftsclubs ist die Mitgliederversammlung.

9.3     Der Wirtschaftsclub wird organisatorisch durch einen Geschäftsführer geleitet, dessen Berufung oder Abberufung durch den Vorstand erfolgt. Für die Abberufung eines Geschäftsführers ist eine Anhörung des Präsidenten des Wirtschaftsclubs erforderlich. Der Geschäftsführer ist für die Umsetzung der Verbandsaufgaben gemäß Artikel 2 dieser Satzung auf regionaler Ebene verantwortlich. Die Geschäftsführung kann auch durch ein Vorstandsmitglied des Wirtschaftsclubs wahrgenommen werden.

9.4     Die Geschäftsführer aller Wirtschaftsclubs in einem Bundesland bilden die Geschäftsführerkonferenz. Die Einladung zur Geschäftsführerkonferenz erfolgt durch den Landesgeschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorstand.

9.5     Die Mitglieder eines Wirtschaftsclubs wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand des Wirtschaftsclubs ist für die Verbandsziele gemäß Artikel 2. auf regionaler Ebene verantwortlich. Er ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Artikel 10. Kuratorien, Kommissionen, Arbeitskreise

10.1   Auf Bundes- und Landesebene können Kuratorien, Kommissionen und Arbeitskreise gebildet werden. Diese Gremien können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese und die Zusammensetzung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Diese Gremien werden auf Bundesebene durch das Präsidium, auf Landesebene durch das Landespräsidium (Landesvorstand) berufen.

Artikel 11. Schlussbestimmung

11.1   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Breite Str. 36, 10178 Berlin oder deren Rechtsnachfolger.

Die vorstehende Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung vom 14. Mai 2003, und geändert in der Bundesversammlung vom 11. März 2008 sowie in der Bundesversammlung vom 01. Dezember 2008 und in der Bundesversammlung vom 02. Dezember 2010.

Die Satzung können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.